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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
A. Schweizer GmbH

1.

Anwendbarkeit

Die nachstehenden Bedingungen finden Anwendung, sofern wir für das Land des Kunden keine besonderen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufgestellt und dem Kunden zugeleitet haben. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2.

Angebote, Bestellungen, Mengen- und Gewichtsdifferenzen

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder formularmäßig bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Angaben über das Gewicht der Ware sowie über Maße und Gewichte der Verpackung sind stets nur annähernd und unverbindlich.

3.

Preis, Berechnung, Verpackung

Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, sind für die Berechnung die am Versandtag gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht, ist der Kunde berechtigt innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen, die auf der Erhöhung der Frachttarife beruhen. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer. Spesen für die Einlösung von Versanddokumenten gehen zu Lasten des Kunden. Für Lieferungen in Leihverpackungen oder in kundeneigenen Packmitteln gelten besondere Vereinbarungen.

4.

Sonderanfertigungen

Bei Sonderanfertigungen sind fertigungsbedingte Über- und Unterlieferungen bis zu max. 10% der bestellten Menge zulässig. Bei der Herstellung neuer Typen behalten wir uns eine Vereinbarung bzw. die Berechnung von anteiligen Entwicklungskosten vor. Für Matrizen, Werkzeuge, Gravuren, Formen, mechanische Vorrichtungen usw. werden dem Kunden Material- und Lohnkosten anteilig bzw. voll in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Neubeschaffung von Matrizen oder Werkzeugen nach einer Ausbringung gehen zu Lasten des Kunden. Werden binnen 3 Jahren nach der letzten Verwendung der Matrizen, Werkzeuge, Modelle, Muster und Formen Aufträge hierfür nicht mehr erteilt, so sind wir befugt, über diese frei zu verfügen.

5.

Zahlung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist sind unsere Rechnungen unab-hängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware wie folgt zahlbar:

- innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto;

Rechnungen über Kosten für Matrizen, Werkzeuge, Gravuren, Formen, mechanische Vorrichtungen usw. sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bezie-hungsweise Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämt- liche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ferner berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, vom Rechnungsbetrag zu berechnen.

6.

Lieferung und Abnahme

Unsere Lieferpflicht ruht solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Kunde unter Ausschluß weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder gemäß Ziffer 10 dieser Verkaufsbedingungen Schadensersatz verlangen. Unvorhersehbare Betriebsstörungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien die davon betroffene Partei für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung beziehungsweise Abnahme.

7.

Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen, Eigenschaftszusicherung

Für die Qualität unser Produkte gelten die mit den Kunden vereinbarten Spezifikationen. Soweit keine abweichenden Spezifikationen vereinbart sind, gelten unsere üblichen Spezifikationen und Toleranzen. Unsere Waren entsprechen dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der einschlägigen DIN-Blätter. Die vorstehenden Angaben zur Qualität unserer Lieferungen und Leistungen haben jedoch nur dann den Charakter von zugesicherten Eigenschaften, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen.

8.

Versand-, Kosten- und Gefahrtragung, Lagergeld

Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monatdem Kunden berechnet werden; das Lagergeld wird auf max. 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei dann, daß höhere Kosten nachgewiesen werden. Soweit nicht anderes vereinbart ist, geht die Sachgefahr endgültig auf den Kunden über, wenn die Waren im Lieferwerk versandt wird oder im Falle des Annahmeverzuges des Kunden bei unserer Versandbereitschaft.

9.

Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

Der Kunde hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Qualität und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, uns angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort angezeigt werden. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und Rechnungs- und Versandnummer sowie der Chargennummer zu erheben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlaß, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Für etwaige Mangelfolgeschäden haften wir nach Ziffer 10 dieser Bestimmungen.

10.

Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung sind auf den Wert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde beschränkt; Schadenersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz haften, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit hiernach unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

11.

Schutzrechtsverletzungen

Wir haften nicht für Schutzrechtsverletzungen, soweit wir Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zu Nachforschungen über Schutzrechte sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir nicht haften, stellt uns der Käufer von allen Ansprüchen Dritter und eigenen Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Verletzung vorerwähnter Schutzrechte Dritter frei.

12.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Tilgung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen, die uns gegen den Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrunde - zustehen, und zwar auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumserwerb des Kunden an unserer Vorbehaltsware durch Be- oder Verarbeitung ist ausgeschlossen. Dies erfolgt - ohne uns zu verpflichten - für uns, so daß wir als Hersteller anzusehen sind. Werden neben unserer Vorbehaltsware nicht uns gehörende ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren be- oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware. Entsteht bei der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, Eigentum oder Miteigentum des Kunden, so geht dieses mit der Entstehung auf uns über. Anwartschaftsrechte werden schon jetzt an uns abgetreten. Der Kunde verwahrt die Ware unentgeltlich für uns. Für uns so entstehendes Eigentum oder Miteigentum ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Alle Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware einschließlich der Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen unter Verwendung unserer Vorbehaltsware werden hiermit im voraus an uns abgetreten. Gehört die Vorbehaltsware nicht ausschließlich uns oder wird sie zusammen mit nicht von uns verkauften Waren veräußert oder verwendet, so umfaßt die Abtretung nur den Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, oder wenn höher, die Forderung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Vorbehaltswaren, wenn Dritte konkurrenzfähige Ansprüche auf die Forderung erheben können. Der Kunde ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Solange der Kunde mit seinen Leistungen nicht in Verzug ist, darf er - vorausgesetzt, daß seine Forderungen auf uns übergehen konnten - unsere Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und verarbeiten. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Von Pfändungen oder anderen beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter hat er uns sofort, unter Mitteilung der zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Tatsachen, zu benachrichtigen. Sämtliche Vorbehaltsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert aller zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen in Verzug, hält er die Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht ein oder werden uns sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Wir können noch ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Wir dürfen ohne Fristsetzung die Herausgabe des Vorbehaltsgutes verlangen und es in Besitz nehmen, ohne daß der Bestand des Vertrages davon berührt wird.

13.

Eigentumsvorbehalt (nur bei Auslandsgeschäften)

Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentums an der gelieferten Ware treffen wollen. Wenn Dritte ein Recht an der Ware begründen oder geltend machen wollen, hat uns der Käufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

14.

Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, sonstige Schutzrechte

An den von uns oder in unserem Auftrag von Dritten angefertigten Zeichnungen, Entwürfen, anderen Unterlagen, Mustern und Modellen behalten wir uns alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Dies gilt entsprechend für Matrizen, Werkzeuge, Gravuren, Formen, mechanische Vorrichtungen und sonstige Fertigungsmittel. Sämtliche vorgenannten Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum.

15.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend gelten die Incoterms der Internationalen Handelskammer, Paris, in der jeweils letzten Fassung. Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ausschließlich Gerichtsstand Forchheim.

Stand: 31.12.1997

 

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